Hinweis

Die gesetzlichen Regelungen Zum Radfahren im Wald

Quelle: Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Bundesverband e.V. am 15.06.2007

Jeder darf einen Wald zu Erholungszwecken betreten – auch Radfahrer und Mountainbiker. Allerdings dürfen sie nicht zwischen den Bäumen, sondern nur auf Wegen fahren. Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner neuen Ausgabe.

Auf welchen Wegen genau Radfahrer im Wald fahren dürfen, regeln die Landeswaldgesetze unterschiedlich. So erlaubt Nordrhein-Westfalen Radverkehr auf "festen", Bayern auf "geeigneten" Wegen. In anderen Bundesländern gilt eine "Zwei-Meter-Regelung", nach der schmalere Pfade generell ausgenommen sind. Der ADFC bittet Mountainbiker und Radfahrer um Verständnis dafür, dass die wirtschaftliche Nutzung des Waldes Vorrang hat. Mit ihren Erträgen finanzieren die Waldbesitzer auch die Waldpflege.

"Auf allen allgemein zugänglichen Waldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung, die dort deshalb von Fußgängern, Reitern und Fahrzeugführern gleichermaßen zu beachten ist," sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Allerdings können Waldnutzer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau verlangen wie auf für den allgemeinen Verkehr bestimmten Straßen. Da die Wege in erster Linie für die Forstwirtschaft angelegt sind, können sie durch schwere Fahrzeuge aufgewühlt oder während des Holzeinschlags ganz gesperrt sein. Auf einem unbefestigten Wirtschaftweg steht daher die Eigenverantwortung im Vordergrund.

Der Waldbesitzer muss nur solche Gefahren beseitigen oder vor ihnen warnen, die nicht rechtzeitig erkennbar sind oder vor denen die Wegbenutzer sich nicht selbst schützen können (Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 11/01). Besondere, vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahrenquellen müssen dagegen besser abgesichert werden (Landesgericht Gera, 4 O 2007/04). Zugangssperren durch Verbotsschilder oder Hindernisse sind nur ausnahmsweise und zum Schutz des Waldes zulässig. Schranken gegen unerlaubten Kraftfahrzeugverkehr müssen für Fußgänger und Radfahrer einen seitlichen Durchlass haben (Verwaltungsgericht Lüneburg, 5 A 4/94 und 2 A 143/02).

Der ADFC warnt, dass Holzstapel am Wegesrand kein Rast- oder Spielplätze sind, da sie leicht ins Rutschen kommen und Schaden anrichten können. Eine unterschätzte Gefahr sind herabstürzende Äste. ADFC-Rechtsexperte Huhn: "Auf ausgeschilderten Strecken dürfen Mountainbiker und Radwanderer darauf vertrauen, dass die zuständige Tourismusorganisation sich mit dem Waldbesitzer verständigt hat, die Bäume am Wegrand auf Standsicherheit und tote Äste zu kontrollieren." Auf Waldwegen ohne Wegweisung kann man sich darauf nicht verlassen.

Beim ADFC-Fachausschuss Tourismus gibt es weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern und zum Radfahren im Wald allgemein.

Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten.

Ich bitte  die "Radfahrer"   und insbesondere die "Mountainbiker"  um Einhaltung der nachstehenden Regeln der Natur- und Landschfrtsschutzgebiete gem. nachstehendem Schreiben des Kreises Düren. Vielen Dank.

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